Donnerstag, 27. Oktober 2011

Serie Teil 2: Der Minijob - Sumpf Kellnern

Der Kellnerinnen-Job

Im Winter nahm ich Kontakt mit einem sehr guten 4-Sterne-Hotel auf. Die Pächterin des Hotels war sehr freundlich und meinte, ich solle als Bedienung oder am Buffet arbeiten. Eine Saison lang. Als der Arbeitsvertrag kam, war ich alles andere als begeistert und kontaktierte die Gewerkschaft. Da dessen Frau dort die Lehre gemacht hatte, wollte er nichts Negatives sagen. Der Herr meinte, das sei nicht ungewöhnlich, diese Bedingungen.
Im Vertrag standen folgende "Paragraphen":

§3 Der Arbeitnehmerin steht ein Urlaubsanspruch von monatlich 2 Tagen zu. Während des bezahlten Urlaubes ist es der Arbeitnehmerin untersagt, eine anderweitige Erwerbstätigkeit auszuüben. Im Falle einer Zuwiderhandlung entfällt der Anspruch auf Zahlung von Urlaubsgeld. Etwa bereits geleistete Zahlungen sind zurückzuerstatten.

Normalerweise besteht ein Urlaubsanspruch auch bei Saisonkräften. Zwei Tage monatlich sind kein Urlaub.


§4 Die Arbeitnehmerin ist verpflichtet, ihre Arbeitskraft vollumfänglich der Arbeitgeberin zur Verfügung zu stellen. Eine entgeltliche Nebenbeschäftigung ist nur mit ausdrücklich schriftlich erklärter Genehmigung der Arbeitgeberin zulässig.

Vollumfänglich? Also rund um die Uhr? Generell steht die Anzahl der Stunden im Vertrag. 

§5 Eine Erkrankung der Arbeitnehmerin ist der Arbeitgeberin unverzüglich bekannt zu geben. Der Arbeitgeberin ist spätestens nach drei Tagen eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Mehrmaliges Zuspätkommen oder unentschuldigtes Fernbleiben von der Arbeit stellt einen Grund zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses dar.

Bevor fristlos gekündigt werden darf, bedarf es einen erheblichen Verstoßes wie Diebstahl oder ähnlichem. Bei Zuspätkommen muss die Arbeitgeberin zunächst eine Abmahnung aussprechen.

§6 Tritt die Arbeitnehmerin ihre Stelle nicht an oder scheidet sie vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus, ohne hierzu nach den gesetzlichen Bestimmungen berechtigt zu sein, kann die Arbeitgeberin ohne konkreten Nachweis eines Schadens eine Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttomonatslohnes verlangen. Gleiches gilt, wenn die Arbeitgeberin fristlos aus einem von der Arbeitnehmerin zu vertretendem Grund kündigt. Der Nachweis, dass sie kein Verschulden trifft, obliegt der Arbeitnehmerin. Weitergehende Ansprüche der Arbeitgeberin sind im Falle der Vertragsstrafe ausgeschlosssen.

In Deutschland gilt die Unschuldsvermutung und derjenige, der einen Schaden geltend macht, ist beweispflichtig. Nicht umgekehrt. Zudem den Bruttomonatslohn erhält der Arbeitnehmer ja nicht, denn er ist ja steuerpflichtig !





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